Allgemeine Verkaufsbedingungen der Exclusive Food GmbH

1. Geltungsbereich

1.1
Alle Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen der Exclusive Food GmbH (im Folgenden „EXCLUSIVE FOOD“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufsbedingungen. Diese Verkaufsbedingungen gelten jedoch nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Verkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen oder jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Version als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige zukünftige Verträge, ohne dass die EXCLUSIVE FOOD im Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.3
Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn und soweit EXCLUSIVE FOOD ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn EXCLUSIVE FOOD in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.4
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch EXCLUSIVE FOOD maßgebend.

2. Angebot und Annahme

2.1
Alle Angebote von EXCLUSIVE FOOD sind freibleibend und unverbindlich sowie als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, EXCLUSIVE FOOD ein Kaufangebot zu unterbreiten.

2.2
Die Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und die Annahme durch EXCLUSIVE FOOD  zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot von EXCLUSIVE FOOD .

3. Produktbeschaffenheit, Muster und Proben, Garantien

3.1
Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus den Produktspezifikationen der EXCLUSIVE FOOD .

3.2
Für die Ware einschlägige „identifizierte Verwendungen“ nach der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH-VO) stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.

3.3
Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.

3.4
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart und bezeichnet werden.

3.5
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen Dritter, auf die der Käufer EXCLUSIVE FOOD nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt EXCLUSIVE FOOD keine Haftung.

4. Beratung

4.1
Soweit EXCLUSIVE FOOD Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen.

4.2
Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

5. Preise

5.1
EXCLUSIVE FOOD behält sich vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Änderungen des Marktpreises oder der Produktionskosten auftreten. Kostenerhöhungen werden dem Käufer auf Anforderung nachgewiesen.

5.2
Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5% ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

6. Geltung von INCOTERMS, Teillieferungen, Lieferfristen, Lieferverzug

6.1
Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Handelsklausel, für deren Auslegung die ICC INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung finden.

6.2
EXCLUSIVE FOOD ist zur Erbringung und Berechnung von Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, EXCLUSIVE FOOD erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

6.3
Von EXCLUSIVE FOOD in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd und freibleibend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

6.4
Der Eintritt des Lieferverzuges durch EXCLUSIVE FOOD bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

6.5
Gerät EXCLUSIVE FOOD in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. EXCLUSIVE FOOD bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

7. Transportschäden

Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an EXCLUSIVE FOOD anzuzeigen.

8. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen bezüglich Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung

Der Käufer ist dafür verantwortlich, gesetzliche und behördliche Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware zu beachten.

9. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

9.1
Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung. EXCLUSIVE FOOD ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt wird EXCLUSIVE FOOD spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären.

9.2
Mit Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit kommt der Käufer in Zahlungsverzug.

9.3
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist EXCLUSIVE FOOD berechtigt, Verzugszinsen zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verlangen. EXCLUSIVE FOOD behält sich vor, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt.

10. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

10.1
Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist EXCLUSIVE FOOD berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

10.2
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.

10.3
Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

10.4
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist EXCLUSIVE FOOD berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen.

11. Rechte des Käufers bei Mängeln

11.1
Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Bei Waren, die zur Weiterverarbeitung oder Vermischung bestimmt sind, hat eine Untersuchung in jedem Fall vor der Verarbeitung oder Vermischung zu erfolgen.

11.2
Mängel der Ware, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar sind, sind EXCLUSIVE FOOD unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Lieferung der Ware anzuzeigen. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind EXCLUSIVE FOOD unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche, nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und Art und Ausmaß der Mängel bezeichnen.

11.3
Ist die Ware mangelhaft und hat der Käufer dies EXCLUSIVE FOOD gemäß den vorstehenden Ziffern ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu:

a) EXCLUSIVE FOOD hat zunächst das Recht, nach ihrer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Käufer eine mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung). Das Recht der EXCLUSIVE FOOD, die Nacherfüllung gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

b) EXCLUSIVE FOOD behält sich zwei Nacherfüllungsver-suche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich sein, so kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.

c) Ansprüche auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels bestehen gemäß Ziffer 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

12. Haftung

12.1
Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen nichts anderes ergibt, haftet EXCLUSIVE FOOD bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.

12.2
Auf Schadensersatz haftet EXCLUSIVE FOOD – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

12.3
Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) beschränkt sich die Haftung der EXCLUSIVE FOOD auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung der EXCLUSIVE FOOD ausgeschlossen.

12.4
12.4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht
a) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) soweit EXCLUSIVE FOOD einen Mangel arglistig verschwiegen hat,

c) soweit EXCLUSIVE FOOD eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen hat,

d) für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.5
Die Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vertreten haben.

12.6.
EXCLUSIVE FOOD haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Käufer veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH-VO) beruhen.

13. Verjährung

13.1
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung.

13.2
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

13.3
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kauf- oder Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Abweichend von Ziffer 13.1 und 13.2 gelten in den folgenden Fällen die gesetzlichen Verjährungsfristen:

a) Bei Bauwerken sowie Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB);

b) bei einem dinglichen Recht eines Dritten oder einem im Grundbuch eingetragenen Recht (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB);

c) im Falle gesetzlicher Sonderregelungen (z. B. §§ 444, 445 b BGB);

d) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;

e) in den Fällen der Ziffer 12.4 lit. a) – d).

14. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

15. Sicherheiten

Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann EXCLUSIVE FOOD, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von der Einräumung sonstiger Sicherheiten oder Vorkassezahlungen abhängig machen.

16. Eigentumsvorbehalt

16.1 Einfacher Eigentumsvorbehalt
EXCLUSIVE FOOD behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren in jedem Fall bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

16.2. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Hat der Käufer den Kaufpreis für die gelieferten Waren bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit EXCLUSIVE FOOD vom Käufer noch nicht vollständig bezahlt, behält sich EXCLUSIVE FOOD darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor.

16.3. Verarbeitungsklausel
Bei der Verarbeitung der von EXCLUSIVE FOOD gelieferten Waren durch den Käufer gilt EXCLUSIVE FOOD als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt EXCLUSIVE FOOD unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswerts der von EXCLUSIVE FOOD gelieferten Waren zu dem der anderen Materialien.

16.4. Verbindungs- und Vermischungsklausel
Sofern eine Verbindung oder Vermischung der von EXCLUSIVE FOOD gelieferten Waren mit einer Sache des Käufers in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer der EXCLUSIVE FOOD Miteigentum an der Hauptsache überträgt, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der von EXCLUSIVE FOOD gelieferten Ware zum Rechnungswert (oder mangels eines solchen zum Verkehrswert) der Hauptsache. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für EXCLUSIVE FOOD.

16.5. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Der Käufer ist berechtigt, über die im Eigentum der EXCLUSIVE FOOD stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit EXCLUSIVE FOOD rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen sich EXCLUSIVE FOOD das Eigentum vorbehalten hat, tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit EXCLUSIVE FOOD an diese ab; sofern EXCLUSIVE FOOD im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von EXCLUSIVE FOOD unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der im Vorbehaltseigentum Dritter stehen-den Waren. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrent-abreden tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit EXCLUSIVE FOOD in Höhe der dann noch offenen Forderungen der EXCLUSIVE FOOD an EXCLUSIVE FOOD ab.

16.6. Auskunftsrecht/Offenlegung
Auf Verlangen der EXCLUSIVE FOOD hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum der EXCLUSIVE FOOD stehenden Waren und über die an EXCLUSIVE FOOD abgetretenen Forderungen zu geben. Ebenso hat der Käufer auf Verlangen der EXCLUSIVE FOOD die in deren Eigentum stehenden Waren als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

16.7. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist EXCLUSIVE FOOD berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der im Eigentum der EXCLUSIVE FOOD stehenden Waren zu verlangen sowie die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

16.8. Teilverzichtsklausel
EXCLUSIVE FOOD ist auf Verlangen des Käufers dazu verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die offenen Forderungen der EXCLUSIVE FOOD um mehr als 10% übersteigt. EXCLUSIVE FOOD darf dabei die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

17. Höhere Gewalt

17.1.
Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches von EXCLUSIVE FOOD liegt (wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosions-schäden, Epidemien und Pandemien, öffentlich-rechtliche Verfügungen), entbinden EXCLUSIVE FOOD  für die Dauer der Störung und zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von der Pflicht zur Lieferung oder Leistung.

17.2.
Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

17.3.
Vom Eintritt der Störung wird der Käufer in angemessener Weise unterrichtet. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist EXCLUSIVE FOOD berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

18. Zahlungsort

Unabhängig von dem Ort der Übergabe der Ware oder der Dokumente ist Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers der Sitz der EXCLUSIVE FOOD.
Fassung vom 20.06.2023

19. Gerichtsstand

19.1
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der EXCLUSIVE FOOD in Meerbusch.

19.2
EXCLUSIVE FOOD ist jedoch dazu berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Verkaufsbedingungen oder einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

20. Anwendbares Recht
Für diese Verkaufsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

Stand Juni 2023