Allgemeine Einkaufsbedingungen der Exclusive Food GmbH

1. Allgemeines

1.1
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für die Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen dem Warenlieferanten bzw. Leistungserbringer (nachfolgend „Auftragnehmer“) und der Exclusive Food GmbH (nachfolgend „EF“). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch EF gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftragnehmer zuletzt mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige zukünftige Verträge, ohne dass EF im Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.2
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn und soweit EF sich unter ausdrücklicher Bezugnahme schriftlich mit diesen einverstanden erklärt. Der bloße Verweis auf ein Schreiben des Auftragnehmers, das seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält oder auf solche verweist, stellt kein Einverständnis mit der Geltung jener Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Diese gelten auch dann nicht, wenn EF in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers die Lieferung / Leistung vorbehaltlos annimmt.

1.3
m Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch EF maßgeblich.

1.4
Rechtserhebliche Erklärungen des Auftragnehmers sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1
Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers erfolgen unentgeltlich und begründen für EF keine Verpflichtungen.

2.2
Der Auftragnehmer wird in seinem Angebot auf eventuelle Abweichungen gegenüber der Anfrage der EF ausdrücklich hinweisen und der EF Alternativen, die im Vergleich zur Anfrage technisch oder wirtschaftlich günstiger sind, zusätzlich anbieten.

2.3
Die Bestellungen der EF gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe als verbindlich.

2.4
Der Auftragnehmer ist gehalten, die Bestellungen der EF innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich zu bestätigen oder durch Versendung der Ware auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch EF.

3. Liefertermin, Änderungen von Lieferungen / Leistungen

3.1
Der Auftragnehmer hat die für die Lieferungen und Leistungen vereinbarten Termine einzuhalten. Für die Einhaltung des Liefertermins im Falle von Warenlieferungen ist die Lieferung der mangelfreien Ware an EF zu gewöhnlichen Geschäftszeiten mit den erforderlichen Versandpapieren an dem in der Bestellung benannten Ort (nachfolgend „Bestimmungsort“) maßgebend. Ist eine Lieferung mit Montage / Service vereinbart, ist die Übergabe der mangelfreien Ware nach ordnungsgemäßer Ausführung der Montage / Service für die Einhaltung des Termins maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. Vorzeitige Lieferungen / Leistungen oder Teillieferungen / Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der EF.

3.2
Erkennt der Auftragnehmer, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er EF darüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu unterrichten. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten (Teil-)Lieferung / (Teil-)Leistung stellt keinen Verzicht der EF auf Rechte oder Ansprüche wegen nicht rechtzeitiger (Teil-)Lieferung / (Teil-)Leistung dar.

3.3
Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Freigabe der EF.

3.4
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Ausführung des Vertrages von EF gegebenenfalls beizustellende Unterlagen oder sonstige vereinbarte Mitwirkungshandlungen rechtzeitig anzufordern.

4. Nachhaltigkeit

4.1
EF richtet sich am Leitbild der nachhaltigen Entwicklung aus und beachtet international anerkannte, grundlegende Standards für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, Arbeits- und Menschenrechte sowie für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung (nachfolgend „ESG-Standards“). EF erwartet vom Auftragnehmer die Einhaltung der ESG-Standards. Außerdem fordert EF den Auftragnehmer auf, seine Sub- und Nachunternehmen zur Einhaltung entsprechender Standards anzuhalten. EF ist berechtigt, selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte die Einhaltung der ESG-Standards nach Ankündigung zu überprüfen.

4.2
Der Auftragnehmer hat bei Durchführung des Vertrages die im Vertrag konkretisierten Vorgaben der EF zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz zu erfüllen.

5. Qualität

5.1
Der Auftragnehmer wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und EF nach Aufforderung nachweisen. Der Auftragnehmer wird hierzu ein Qualitätssicherungssystem mit den Elementen der ISO 9000 ff. oder gleichwertiger Art verwenden.

5.2
EF ist berechtigt, selbst oder durch von EF beauftragte Dritte das Qualitätssicherungssystem des Auftragnehmers nach Ankündigung zu überprüfen.

6. Einsatz von Subunternehmen

6.1
Der Einsatz von Dritten zur Vertragserfüllung (insbesondere Subunternehmen jeglichen Grades) bzw. deren Austausch bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der EF.

6.2
Ist seitens des Auftragnehmers von vornherein der Einsatz von Dritten bei der Vertragserfüllung beabsichtigt, hat der Auftragnehmer dies der EF bereits in seinem Angebot mitzuteilen.

7. Lieferung, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

7.1
Die Lieferung von Waren hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, „DAP Bestimmungsort (ICC Incoterms 2020)“ an den in der Bestellung angegebenen Ort zu erfolgen. Der Lieferung sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Lieferschein in zweifacher Ausführung, Packzettel, Reinigungsatteste und Prüfzertifikate gemäß den vereinbarten Spezifikationen und andere erforderliche Dokumente beizufügen. In allen Versandunterlagen und – bei verpackter Ware – auf der äußeren Verpackung sind – soweit bekannt – Bestellnummer, Brutto- und Nettogewicht, Anzahl der Packstücke und Art der Verpackung (Einweg / Mehrweg), Fertigstellungsdatum sowie Bestimmungsort (Abladestelle) und Warenempfänger und bei Projekten Jobnummer sowie Aufstellungsbau vollständig aufzuführen.

7.2
Bei Drittlandslieferungen (Importe) ist in den Versandpapieren zu vermerken, ob es sich um verzollte oder unverzollte Waren handelt.

7.3
Bei unverzollten Waren hat der Auftragnehmer der EF folgende Verzollungsunterlagen vorzulegen:
Versandbegleitdokumente (z.B. T 1), Frachtpapiere, Zoll- oder Handelsrechnung, Präferenznachweise wie Form A, EUR.1, A.TR., Ursprungszertifikat / -zeugnis und gegebenenfalls weitere für die Verzollung notwendige Dokumente. Der Auftragnehmer stellt außerdem sicher, dass die Informationen für das zollrechtliche Voranmeldeverfahren vollständig, richtig und frühzeitig bei der zur Abgabe der Voranmeldung verpflichteten Stelle vorliegen, dass hieraus keine Lieferverzögerungen entstehen können.

7.4
Bei verzollter Ware ist in den Frachtpapieren der Verzollungsnachweis (z.B. ATC-Nummer, Steuerbescheid-Nummer) zu vermerken.

7.5
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, EF über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten gemäß den jeweiligen nationalen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten, wenn ihm bekannt ist, dass diese in den (Re-)Export gelangen.

7.6
Der Auftragnehmer hat die Interessen der EF beim Versand sorgfältig zu wahren. Die Waren sind mit am Bestimmungsort zugelassenen Verpackungsmaterialien so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Für Schäden infolge unsachgemäßer Verpackung haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7.7
Der Auftragnehmer wird auf Verlangen der EF bei Inlandslieferungen Um-, Transport- und Verkaufsverpackungen am Bestimmungsort abholen oder durch Dritte abholen lassen.

7.8
Der Auftragnehmer hat gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Der Auftragnehmer erfüllt alle den Lieferanten (im Sinne von Artikel 3 Nr. 32 EG-Verordnung 1907/2006/EG (nachfolgend „REACH-VO“)) treffenden Pflichten gemäß REACH-VO in Bezug auf die Lieferung der Ware. Insbesondere stellt er der EF in allen in Artikel 31 Ziffer 1 bis 3 REACH-VO vorgeschriebenen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 REACH-VO in der Sprache des Empfängerlandes zur Verfügung.

7.9
Bis zur Ankunft der vertragsgemäßen Ware am Bestimmungsort mit den in Ziffern 7.1 und 7.2 genannten Dokumenten trägt der Auftragnehmer die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung. Ist eine Lieferung mit Montage / Service vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang nach ordnungsgemäßer Ausführung der Montage / Service und Abnahme.

7.10
Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang mit Abnahme durch die EF. Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, findet der Gefahrübergang nicht vor Bestätigung der erfolgreichen Abnahme durch EF in dem Abnahmeprotokoll statt. Die Zahlung von Rechnungsbeträgen ersetzt nicht die förmliche Abnahme.

7.11
Für den Eintritt des Annahmeverzuges durch EF gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss EF seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von EF (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.

8. Warenursprung

8.1
Der Auftragnehmer gibt den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware (country of origin) in Handelspapieren an und wird auf Verlangen der EF ein Ursprungszertifikat/-zeugnis über die Herkunft der Ware erbringen.

8.2
Die Ware hat die Ursprungsbedingungen der bi- oder multilateralen Präferenzabkommen oder die einseitigen Ursprungsbedingungen des Allgemeinen Präferenzsystems für begünstigte Länder (APS) zu erfüllen, sofern es sich um Lieferungen im Rahmen dieser Warenverkehre handelt.

9. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsrechte

9.1
Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Die Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

9.2
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, schließt der Preis sämtliche Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z.B. Montage, Service) sowie Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten) ein.

9.3
Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Tagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn EF innerhalb von 14 Kalendertagen zahlt, gewährt der Auftragnehmer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisungen ist die Zahlung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank der EF eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist EF nicht verantwortlich.

9.4
Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen und Preisen und lässt die Rechte der EF wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Lieferung / Leistung sowie das Recht, eine Rechnung aus anderen Gründen zu beanstanden, unberührt.

9.5
EF schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

9.6
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen EF in gesetzlichem Umfang zu. EF ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.

9.7
Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

10. Beschaffenheit der Lieferung / Leistung, Mängelrüge, Rechte bei Mängeln

10.1
ür die Rechte von EF bei Sach- und Rechtsmängeln der Lieferungen und Leistungen und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

10.2
Der Auftragnehmer schuldet die Mängelfreiheit der Lieferungen und Leistungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Produkt- bzw. Leistungsspezifikationen, sowie das Vorhandensein vertraglich vereinbarter Eigenschaften und Merkmale. Der Auftragnehmer steht außerdem dafür ein, dass die Lieferungen und Leistungen dem Stand der Technik und – sofern relevant – dem allgemein anerkannten Stand der Sicherheitstechnik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechen, mit qualifiziertem Personal erbracht werden und den einschlägigen Rechtsvorschriften am Bestimmungsort entsprechen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Lieferung, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.

10.3
Der Auftragnehmer hat insbesondere sicherzustellen, dass die in der Ware enthaltenen Stoffe in Übereinstimmung mit den Anforderungen der REACH-VO für die von EF bekanntgegebenen Verwendungen wirksam vorregistriert, registriert (oder von der Registrierpflicht ausgenommen) und, sofern einschlägig, zugelassen sind. Wenn es sich bei der Ware um ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 7 REACH-VO handelt, findet der vorangehende Satz in Bezug auf von diesen Erzeugnissen freigesetzte Stoffe Anwendung.

10.4
Der Auftragnehmer informiert EF unverzüglich, wenn in einer Komponente eines Erzeugnisses ein Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (W/W) enthalten ist, der die Kriterien der Artikel 57 und 59 REACH-VO erfüllt (sogenannte substances of very high concern). Dies gilt auch für Verpackungsprodukte.

10.5
Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Folgende: Die Untersuchungspflicht von EF beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch EF unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). EF wird offensichtliche Mängel gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb von zehn (10) Tagen nach Ablieferung rügen. Mängel, die erst später erkennbar werden, wird EF innerhalb von zehn (10) Tagen nach Entdeckung rügen. Die Mängelanzeige gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn EF die Mängelanzeige innerhalb dieser Fristen absendet.

10.6
EF ist bei Mängeln berechtigt, Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei EF. Ort der Nacherfüllung ist nach Wahl von EF der Bestimmungsort bzw. der Ort der Abnahme, wenn eine solche gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist oder ein anderer Verbringungsort der Ware, soweit dieser dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss bekannt war. Der Auftragnehmer hat die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Auftragnehmer hat sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach den betrieblichen Belangen der EF zu richten.

10.7
Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, ist EF zusätzlich zu den in Ziffer 10.6 genannten Rechten berechtigt, den Mangel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Eine Fristsetzung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn unverhältnismäßig hohe Schäden drohen und der Auftragnehmer nicht erreichbar ist.

10.8
Im Übrigen ist EF bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat EF nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Weitere Rechte der EF aus vom Auftragnehmer übernommener Garantien bleiben unberührt.

10.9
Ein Verzicht auf Mängelansprüche seitens der EF ist nur wirksam, wenn er ausdrücklich und schriftlich erklärt ist.

11. Verjährung

11.1
Die Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

11.2
Mängelansprüche der EF verjähren in drei (3) Jahren ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bleibt indes unberührt.

11.3
Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten für alle vertraglichen Mängelansprüche. Wenn EF wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

12. Verletzung gewerblicher Schutzrechte

12.1
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Lieferung und / oder Leistung und deren vertragsgemäße Nutzung keine Patentrechte, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen.

12.2
Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche stellt der Auftragnehmer EF von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen EF wegen Verletzung oben genannter Schutzrechte geltend gemacht werden, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Lizenzgebühren, Aufwendungen und Kosten, die der EF zur Vermeidung und / oder Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt in diesem Fall der Auftragnehmer.

13. Vertragsstrafe

Ist eine Vertragsstrafe vereinbart und angefallen, kann EF diese noch bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend machen, ohne dass dies eines Vorbehalts gemäß § 341 Abs. 3 BGB bedarf.

14. Haftung allgemein, Versicherungen

14.1
Sofern in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht anderweitig geregelt, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

14.2
Der Auftragnehmer hat für Schäden, die von ihm und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu verantworten sind, eine ausreichende Haftpflichtversicherung auf seine Kosten aufrecht zu erhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist der EF auf Verlangen nachzuweisen. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleibt durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt.

15. Rechnung

15.1
Der Auftragnehmer hat über die bewirkten Lieferungen und Leistungen Rechnungen auszustellen, die den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen an Rechnungen nach dem anwendbaren Mehrwertsteuerrecht entsprechen.

15.2
Ist ein Gutschriftverfahren vereinbart, hat der Auftragnehmer der EF alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um den Anforderungen des anwendbaren Mehrwertsteuerrechts zu entsprechen.

15.3
Der Auftragnehmer hat pro Bestellung eine prüfbare Rechnung zu erstellen, die alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nach deutschem Recht enthält. Auf der Rechnung ist die vollständige Bestellnummer der EF und, sofern vorhanden, die Lieferscheinnummer des Auftragnehmers anzugeben. Der Rechnung sind Leistungsnachweise und andere Nachweisdokumente beizufügen. Rechnungen haben den Angaben in der Bestellung hinsichtlich Warenbezeichnung, Preis, Menge, Reihenfolge der Positionen und Positionsnummer zu entsprechen. Die Rechnung ist an die in der Bestellung der EF genannte Rechnungsadresse zu übermitteln.

16. Wechsel des Vertragspartners, Abtretung

16.1
Der Auftragnehmer darf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit EF nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EF auf Dritte übertragen.

16.2
Der Auftragnehmer hat EF jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung seiner Rechtsform oder seiner Unternehmenstätigkeit unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

16.3
EF darf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem Auftragnehmer jederzeit ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers an ein anderes verbundenes Unternehmen der EF übertragen.

17. Kündigung, Rücktritt

17.1
Ist der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis kann er fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.

17.2
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • der Auftragnehmer eine Vertragspflicht verletzt und nicht binnen einer von EF gesetzten angemessenen Frist und Kündigungsandrohung Abhilfe schafft oder erfolglos von EF abgemahnt worden ist oder
  • beim Auftragnehmer eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist, die die Vertragserfüllung gefährdet oder der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Abführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachkommt, oder
  • die weitere Ausführung auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften ganz oder teilweise unzulässig ist oder wird.

17.3
Weitere gesetzlich vorgesehene Rechte der EF zur Kündigung, Kündigung aus wichtigem Grund oder zum Rücktritt vom Vertrag bleiben von dieser Regelung unberührt.

17.4
Hat der Auftragnehmer im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit Dokumente, Unterlagen, Pläne und Zeichnungen von EF erlangt, so hat er diese im Fall der Kündigung unverzüglich an EF auszuhändigen. Dies gilt entsprechend im Falle des Rücktritts vom Vertrag.

18. Räumungspflichten des Auftragnehmers bei Beendigung des Vertrages

18.1
Im Falle der Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, hat der Auftragnehmer unverzüglich die Demontage und den Abtransport seiner Anlagen, Werkzeuge und Geräte, sofern er solche bei EF zur Erfüllung des Vertrages errichtet bzw. gelagert hat, auf seine Kosten zu besorgen.

18.2
Etwaige Abfälle und Bauschutt, die durch die Arbeiten des Auftragnehmers verursacht wurden, sind ebenfalls unverzüglich durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.

18.3
Kommt der Auftragnehmer diesen Pflichten nicht nach, kann EF, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, die Arbeiten selbst vornehmen oder einen Dritten beauftragen und die Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung stellen.

19. Unterlagen, Geheimhaltung

19.1
Der Auftragnehmer hat EF Pläne, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen in der vereinbarten Anzahl so rechtzeitig zu überlassen, dass die vertraglichen Ausführungsfristen eingehalten werden können.

19.2
Die Durchsicht der Unterlagen durch EF berührt nicht die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers.

19.3
Modelle, Muster, Zeichnungen, Daten, Materialien und sonstige Unterlagen, die EF dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt (nachfolgend „EF-Unterlagen“), verbleiben im Eigentum der EF und sind auf jederzeitiges Verlangen der EF wieder an EF zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an den EF-Unterlagen wird ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat die Urheberrechte der EF an den EF-Unterlagen zu beachten.

19.4
Die EF-Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Beendigung des Vertrages an EF zurückzugeben.

19.5
Der Auftragnehmer verpflichtet sich vorbehaltlich gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten, alle technischen, wissenschaftlichen, kommerziellen und sonstigen Informationen, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages direkt oder indirekt erlangt, insbesondere die EF-Unterlagen, (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten, nicht kommerziell zu verwerten, nicht zum Gegenstand gewerblicher Schutzrechte zu machen, nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vertrauliche Informationen an von EF zugelassene Subunternehmer weiterzugeben, soweit diese Informationen von dem Subunternehmer zur Vertragserfüllung zwingend benötigt werden und der Subunternehmer seinerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet wird.

19.6
Vertrauliche Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck als der Durchführung des Vertrages verwendet werden. Die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer von zehn (10) Jahren nach Beendigung des Vertrages.

19.7
Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind Informationen, welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung durch EF bereits rechtmäßig im Besitz des Auftragnehmers befinden, rechtmäßiger Weise offenkundig sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden.

19.8
Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind ferner Informationen, die gegenüber Personen offenbart werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wobei sich der Auftragnehmer dazu verpflichtet, diese Personen nicht von dieser Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Der Auftragnehmer trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahme.

19.9
Der Auftragnehmer stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch seine jeweils zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen entsprechend vorgenannter Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Auftragnehmer wird EF die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf Wunsch schriftlich bestätigen.

19.10
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen und geeigneten Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, damit die erlangten Vertraulichen Informationen jederzeit wirksam gegen Verlust sowie gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind. Hierzu gehören insbesondere die Schaffung und Aufrechterhaltung von geeigneten und erforderlichen Zutritts- bzw. Zugriffsvorkehrungen für Räumlichkeiten, Behältnisse, IT-Systeme, Datenträger und sonstige Informationsträger, in bzw. auf denen sich Vertrauliche Informationen befinden, sowie die Durchführung geeigneter Unterweisungen für die Personen, die gemäß dieser Ziffer zum Umgang mit Vertraulichen Informationen berechtigt sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, EF unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn bei dem Auftragnehmer ein Verlust und / oder ein unberechtigter Zugriff von / auf Vertrauliche Informationen eingetreten ist.

20. Nutzungsrechte an Unterlagen des Auftragnehmers

20.1
Der Auftragnehmer räumt EF das räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen Plänen, Zeichnungen, Grafiken, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die den Vertrag betreffen, und die der Auftragnehmer entweder selbst angefertigt hat oder von Seiten Dritter hat anfertigen lassen in allen bekannten Medienformen einschließlich elektronischer Medien, Internet und Onlinemedien, auf allen Bild-, Ton- und Datenträgern, zu den vertraglichen vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecken ein.

20.2
An Arbeitsergebnissen, die der Auftragnehmer individuell für EF angefertigt hat oder von Dritten für EF individuell hat anfertigen lassen, räumt der Auftragnehmer der EF darüber hinaus ein ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht ein und hat sich die hierzu gegebenenfalls notwendige Rechteinräumung durch die Dritten zu verschaffen. Vorbestehende Rechte des Auftragnehmers oder von Dritten bleiben hiervon unberührt.

21. Werbeverbot, salvatorische Klausel, anwendbares Recht, Gerichtsstand

21.1
Der Auftragnehmer darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EF oder soweit dies für die Vertragsausführung erforderlich ist, auf die Geschäftsverbindung mit EF hinweisen.

21.2
Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung oder von Teilen einer Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen lässt die Wirksamkeit der Allgemeinen Einkaufsbedingungen im Übrigen unberührt.

21.3
Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und der EF gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („CISG“).

21.4
Ist der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der EF in Meerbusch. Entsprechendes gilt, wenn der Auftragnehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. EF ist auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Bestimmungsort“), einer Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu erheben.

Stand Juni 2023